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Notwehr und Notstand 

§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung
der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel
ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat
begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer
anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil
er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden
konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach
ß 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht
auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen
hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an,
welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er
nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die
Strafe ist nach ß 49 Abs. 1 zu mildern.
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§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder
an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift
oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer
Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines
hinterlistigen Ãœberfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen
Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner
Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört,
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden
oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen,
sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen,
wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in
die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen.
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte
Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das
Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit
verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd
nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd
entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit
oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten
Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (ßß
223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten
Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen
Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 230 Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach ß 223 und die
fahrlässige Körperverletzung nach ß 229 werden nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die
verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung
das Antragsrecht nach ß 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf
seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen
und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren
verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (ß 226)
verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei
oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen
ist.
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Revision: 2011/01/01 - 20:49 - © Budo Heli
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